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Vereinssatzung Finix Comics e.V.

§1 Name, Sitz, Rechtsform

[1] Der Verein führt den Namen “Finix Comics“

[2] Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
Finix Comics e.V.

[3] Der Sitz des Vereins ist 65589 Hadamar

§2 Zweck, Grundsätze, Bindung der Vereinsmittel

[1] Der Verein will sich für das Kulturgut grafische Literatur (Comics) einsetzen. Insbesondere sollen unveröffentlichte und / oder vergriffene Werke in- und ausländischer Comicschaffender der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

[2] Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus den Mitteln des Vereins.

[3] Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

[4] Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an Amnesty International. Amnesty International hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft kann von jedem erworben werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten zurückgewiesen wird. Der Antrag darf nur aus wichtigen Gründen zurückgewiesen werden.

[2] Bis 14 Tage nach Erhalt der Satzung kann das Mitglied seine Mitgliedschaft widerrufen. Danach gilt die Satzung als vom Mitglied zur Kenntnis genommen und anerkannt.

[3] Nach Aufnahme des Mitglieds in den Verein, ist der für das laufende Kalenderjahr fällige Mitgliedsbeitrag umgehend zu entrichten.

[4] Eine Freischaltung auf Mitgliederseiten im Internet kann erst nach Eingang des Mitgliedsbeitrages erfolgen.

[5] Jedes neues Mitglied muss zum Vereinseintritt eine Mindestinvestition in Höhe von 100 Euro (oder höher) tätigen. Die Regelung zur Investition ist in der Finanz-/Beitragsordnung festgeschrieben.

§5 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit und sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

[2] Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder strafbare Vergehen und Verbrechen verübt.

[3] Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

[4] Näheres zum Ausschluss regelt die Geschäftsordnung.

§7 Rechte der Mitglieder

Soweit sie die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge und Umlagen in voller Höhe bezahlt haben, genießen die Mitglieder aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– Mitgliederversammlung
– Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

[1] Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten zuständig, für die nicht in der Satzung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet worden ist.

[2] Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jedoch nicht vor Ablauf von 11 Monaten statt und muß innerhalb der daran anschließenden 31 Tagen abgehalten werden.

[3] Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie kann sowohl durch den Vorstand einberufen werden oder wenn 20% der Mitglieder es schriftlich/mündlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

[4] Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch vorherige Veröffentlichung, mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag angekündigt worden sein. Anträge der Mitglieder müssen deshalb 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß angekündigt sind, darf nur beraten werden, wenn die Mitgliederversammlung es mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für erforderlich erklärt; Beschlußfassung über solche Gegenstände ist unzulässig.

[5] Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können ihre Stimme schriftlich und für eine einzelne Mitgliederversammlung einem anderen Mitglied übertragen. Niemand kann jedoch mehr als insgesamt 5 Stimmen führen. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

[6] Die ordentliche Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand, mit Ausnahme der Entscheidungen, gegen die Veto eingelegt wurde (siehe § 11). Nach der Entlastung kann Beschlüssen des Vorstandes nicht mehr widersprochen werden.

[7] Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand mit einfacher Mehrheit Weisungen erteilen oder seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aufheben.

[8] Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und vom Vorstand zu verwahren. Sie sind durch den Vorstand unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben.

[9] Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanz-/Beitragssordnung und eine Datenschutzordnung.

[10] Die Bekanntgabe jeglicher Beschlüsse kann sowohl als E-Mail oder auch per Post zugesandt werden. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt auf geschützten Mitgliederseiten.

§10 Vorstand

[1] Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender , Schriftführer.
Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der drei Vorstandsmitglieder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

[2] Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit.

[3] Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle drei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit läuft erst mit dem Ende der Mitgliederversammlung ab, welche die Neuwahl vornimmt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Kandidaten müssen die Wahl ausdrücklich annehmen.

[4] Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder wird vom Verein ausgeschlossen, können die anderen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bestimmen. Dieser ist bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, auf der er darin bestätigt oder aber durch Neuwahl dieser Posten für den verbleibenden Rest der Amtszeit neu besetzt wird (siehe auch §9 Abs. 2,3).

[5] Sollte das Vertrauen in den Vorstand nachhaltig gestört sein, müssen auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen stattfinden, wenn dies bei einem Vorstandsmitglied von mindestens 20% der Mitgliedern beantragt wird, auch wenn die Amtszeit des Vorstandes noch nicht abgelaufen ist [siehe auch § 9 [2,3]]. Der Vorstand kann vor der Wahl auf eine Anhörung durch die Versammlung bestehen. Erscheint er zu dieser Anhörung oder der Versammlung nicht, ist die Neuwahl auch in seiner Abwesenheit gültig.

[6] Alle Vorstandsentscheidungen müssen von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet und verwahrt werden. Die Veröffentlichung der Vorstandsentscheidungen erfolgt nach § 9 Abs. 10. Nicht veröffentlichte Beschlüsse sind ungültig.

[7] Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als ständige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren.
Die Kooptierten haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands.

§11 Kontrolle des Vorstandes

[1] Kritik an Vorstandsentscheidungen ist direkt an eines der Vorstandsmitglieder zu richten.

[2] Wenn keine Einigung zwischen einem Mitglied und dem Vorstand erzielt wird, kann es den Beschluß durch ein Veto aussetzen. Das Veto muß von mindestens 20 % der Mitglieder unterschrieben sein und zeitgleich bei einem der Vorstandsmitglieder und der gebräuchlichen Informationswege des Vereins eingereicht werden. Sowohl der Vorstand als auch die Einleger des Vetos müssen sich auf einen Verhandlungsführer, der sie in ihrem Sinne und für sie verbindlich vertritt, einigen.

[3] Kommt es auch diesmal zu keiner Einigung zwischen Vorstand und den Einlegern des Vetos, können diese auf eine Mitgliederbefragung bestehen. Der Antrag, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint, wird veröffentlicht und ist damit ein gültiger Beschluß. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§12 Stimmrecht und Wählbarkeit

[1] Stimmrecht besitzen alle ordentliche Mitglieder. Allen Mitgliedern, denen eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, können ihr Stimmrecht einem von ihnen bestimmtem Mitglied in schriftlicher Form übertragen. (siehe auch §9 Abs. 5)

[2] Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.

§13 Beiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Finanz-/Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§14 Geschäftsjahr

[1] Das Geschäftsjahr dauert vom Ende einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Für alle Mitgliederjahresbeiträge ist das Kalenderjahr (vom 01.Jan.-31.Dez.) massgebend.

[2] Näheres regelt die Geschäfts- und Finanz-/Beitragsordnung

§15 Geschäfts-, Finanz-/Beitrags- und Datenschutzordnung

[1] Der Verein gibt sich jeweils eine Geschäfts-, Finanz-/Beitrags- und Datenschutzordnung. Diese treffen in den in der Satzung bestimmten Fällen nähere Regelungen. Zudem können darin durch die Mitgliederversammlung auch Regelungen getroffen werden, die nicht durch die Satzung geregelt werden. Sie können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

[2] Änderungen der Geschäfts-, Finanz-/Beitrags- und Datenschutzordnung zwischen den Mitgliederversammlungen muss der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließen. Dieser Beschluss ist den Mitgliedern über die genannten Medien (§ 9 Abs. 10) unverzüglich bekannt zu geben und in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§16 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Protokollführers/in zu unterschreiben.

§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht Limburg an der Lahn.

§18 Inkrafttreten

Die Satzung trat mit der Eintragung im Vereinsregister in Limburg am 07. November 2007 in Kraft. Satzungsänderung erfolgte am 27. April 2013.
Auf der Mitgliederversammlung vom 14. April 2018 wurde die Satzung in der vorliegenden Fassung geändert und beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Beim Amtsgericht Limburg a.d. Lahn wurde am 24.05.2018 die Satzungsänderung auf dem Registerblatt VR 1968 eingetragen.

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